(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kämmerer und 2 Beisitzern.
Einer der Beisitzer Übernimmt gleichzeitig das Amt des SchriftfÜhrers.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsmacht) ist der Vorstand in seiner Gesamtheit, (die) der erste Vorsitzende allein oder (die) der zweite Vorsitzende gemeinsam mit dem Kämmerer.
(3) Der Vorstand wird jeweils von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen. Es ist daraufhin spätestens binnen 2 Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, welche einen Ersatz für den ausgeschiedenen Vorstand wählt.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er fÜhrt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere also:
(a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen;
(b) AusfÜhrung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
(c) Unterrichtung der Mitglieder Über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichtes.
(5) Der Vorstand fasst seine BeschlÜsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, schriftlich, fernmÜndlich oder per E-Mail oder Telefax mit einer Frist von einer Woche einzuberufen sind.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vor- standsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu die- sem Verfahren erklären. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu fÜhren, das durch den ersten Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
(6) Die Leiter(in) der Kindertagesstätte sowie deren Stellvertreter(in) sind zu allen Vorstandssitzungen einzuladen und nehmen beratend an den Vorstandssitzungen teil. DarÜber hinaus kann der Vorstand zulassen, dass weitere Mitglieder an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
(7) Der Vorstand führt die Geschäfte unentgeltlich.