Im Zuge der Corona-Pandemie läuft eigentlich kaum etwas „normal“ – das gilt auch für die Betreuung in Kitas und Schulen. Um möglichst flexibel auf eventuelle Schließungen oder Notbetreuungs-Situationen in den Einrichtungen reagieren zu können, hat das Bundeskabinett nun eine erneute Aufstockung der Kinderkrankentage auf den Weg gebracht. Die Neuregelung wurde am Dienstag dieser Woche vom Kabinett in Verbindung mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen und befindet sich mit diesem in der parlamentarischen Abstimmung.
Wir haben für Euch die wichtigsten Fakten zusammengestellt:
Kinderkrankengeld – was ist das?
In der Corona-Pandemie kommt es immer wieder vor, dass einzelne Kita-Gruppen in Quarantäne müssen, Einrichtungen ganz geschlossen werden müssen oder es nur eine Notbetreuung für systemrelevante Eltern gibt. Berufstätige Eltern müssen dann ihre Kinder zuhause betreuen. Um das möglichst ohne Lohnausfall zu ermöglichen, hat die Bundesregierung den Anspruch auf Kinderkrankengeld nun nochmals erhöht und ausgeweitet: So besteht der Anspruch nun nicht nur, wenn das eigene Kind krank ist, sondern auch, wenn die Kinderbetreuung aus pandemiebedingten Gründen zu Hause erforderlich ist.
Wichtig: Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich m Homeoffice erbracht werden könnte.
Nimmt ein Arbeitnehmer Kinderkrankentage muss der Arbeitgeber in der Regel keine Entgeltfortzahlung leisten. Stattdessen können die Eltern bei ihrer Krankenkasse Kinderkrankengeld beantragen. Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des Nettogehalts, höchstens 112,88 Euro pro Tag.
Wie viele Kinderkrankentage gibt es nach der geplanten erneuten Aufstockung?
• 30 Tage pro Kind und Elternteil und damit pro Kind bei Elternpaaren auf 60 Tage (bisher 20 Tage pro Kind und Elternteil)
• 60 Tage pro Kind für Alleinerziehende (bisher 40 Tage pro Kind für Alleinerziehende)
Welche Arbeitnehmer können Kinderkrankengeld beantragen?
Arbeitnehmer,
• die gesetzlich versichert sind,
• die selbst Anspruch auf Krankengeld haben,
• deren Kind unter 12 Jahre alt ist und
• wenn es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann.
Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern müssen ihren Anspruch nach §56 Infektionsschutzgesetz geltend machen. Achtung: Auch gesetzlich Versicherte können diese Leistung beantragen, zum Beispiel, wenn die ihnen zustehenden Kinderkrankentage ausgeschöpft sind.
Wie beantrage ich die Kinderkrankentage?
Eltern beantragen das Kinderkrankengeld bei ihrer jeweiligen Krankenkasse und weisen auf geeignete Weise nach, dass die Einrichtung geschlossen ist oder nicht besucht wird. Die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen.
Quellen: www.bundesregierung.de, www.bmfsfj.de